Zwei Phasen-COVID-19-Ratenzahlungsmodell des Finanzamtes – Antragsfrist Phase I bis 30.6.2021

Verlängerung des Ratenzahlungszeitraumes für Corona-bedingte Abgabenrückstände in 2 Phasen

Worum es geht

Können Unternehmen aufgrund der Corona Krise Ihre Abgaben beim Finanzamt nicht sofort entrichten, so besteht aktuell die Möglichkeit, diese bis 30.6.2021 stunden zu lassen, ohne dass Stundungszinsen anfallen.

Diese Frist wurde durch das 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz von ursprünglich 31.3.2021 um weitere 3 Monate verlängert, für die automatische Verlängerung ist kein weiterer Antrag notwendig.

Vor Corona musste eine Ratenzahlung von Abgabenrückständen, innerhalb von zwölf Monaten beglichen sein. Für Rückstände, die Corona-bedingt entstanden sind, gibt es jetzt ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell, das einen längeren Ratenzahlungszeitraum vorsieht und in zwei Phasen unterteilt wird.

Voraussetzungen für Phase I – Antragsfrist 30.6.2021

  • Ein überwiegend COVID-19 bedingter Abgabenrückstand: dieser ist gegeben, wenn zum 30.6.2021 der Abgabenrückstand zu mehr als 50 %
    – aus Abgabenschuldigkeiten, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig geworden sind besteht oder
    – aus bescheidmäßig festgesetzten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen.
  • Antragstellung für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor Auslaufen der Stundung, d.h. bis spätestens 30.6.2021 (eine Antragstellung ist voraussichtlich ab 10.6.2021 möglich).
  • Die angebotenen Raten müssen „angemessen“ sein.

Zeitrahmen der Ratenzahlung und die Höhe der Raten in Phase I

Die Ratenzahlungen für die Phase I laufen bis längstens 30.9.2022 (15 Monate). Die Höhe der Raten innerhalb dieses Zeitraumes darf variieren, so dass z.B. in der Hauptsaison höhere Raten als außerhalb der Saison bezahlt werden können.

Antrag auf Neuverteilung, Restschuld und was passiert mit der Fälligkeit neu laufender Abgaben

Bis zum 30.9.2022 kann einmalig eine Neuverteilung (z.B. auch eine Herabsetzung) der Raten beantragt werden. Ein am Ende der Ratenzahlungen noch offener Abgabenrückstand ist mit der letzten Rate zu begleichen (bzw. durch weitere Raten in der Phase II).

Laufende Abgaben, die innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes neu fällig werden, sind termingerecht zu entrichten – eine verspätete Zahlung führt zu Terminverlust und damit einem sofortigen Fälligwerden des gesamten noch offenen Abgabenrückstandes. Die Zahlungen an eine Abgabenbehörde zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 sind nicht anfechtbar (nach Insolvenzordnung oder Anfechtungsordnung).

Voraussetzungen für Phase II, um verbliebene Rückstände aus Phase I zu begleichen – Antragsfrist 31.8.2022

Der aus der Phase I noch verbliebene „alte“, COVID-19-bedingte Abgabenrückstand kann in der zweiten Phase des COVID-19-Ratenzahlungsmodells beglichen werden, wenn folgende Voraussetzungen für die Phase II erfüllt sind:

  • Begleichung von mindestens 40% des COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes während der Phase I
  • In der Phase I ist kein Terminverlust eingetreten
  • Glaubhaftmachung, dass der Abgabenrückstand und zusätzlich die laufenden Abgaben spätestens bis 30.6.2024 vollständig beglichen werden können
  • Einbringung des Antrags für Ratenzahlungen in der Phase II bis spätestens 31.8.2022

Zeitrahmen der Ratenzahlung und Höhe der Raten in Phase II

Die Ratenzahlungen für die Phase II laufen bis längstens 30.6.2024 (d.h. max. 21 Monate). Die Raten innerhalb dieses Zeitraumes können wie in Phase I unterschiedlich hoch sein, so dass z.B. in der Hauptsaison höhere Raten als außerhalb der Saison bezahlt werden können.

Antrag auf Neuverteilung, Restschuld und was passiert mit der Fälligkeit neu laufender Abgaben in Phase II

Auch in der Phase II kann einmalig eine Neuverteilung der Raten beantragt werden. Am Ende der Phase II darf jedoch kein Abgabenrückstand offenbleiben (keine „Restschuld“ in der letzten Rate).
Laufende Abgaben, die innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes neu fällig werden, sind termingerecht zu entrichten – eine verspätete Zahlung führt zu Terminverlust und damit einem sofortigen Fälligwerden des gesamten noch offenen Abgabenrückstandes. Die Zahlungen an eine Abgabenbehörde ab dem 1.7.2021 sind anfechtbar (nach Insolvenzordnung bzw. Anfechtungsordnung).

ACHTUNG:

  • Wer die Antragsfrist bis 30.6.2021 versäumt, kann das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nicht in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit, wie bisher einen Ratenzahlungsantrag an das Finanzamt zu stellen, bleibt auch ab dem 1.7.2021 bestehen. Allerdings ist dann der Abgabenrückstand mit den angebotenen Raten binnen 12 Monaten abzudecken.
  • Für Ratenzahlungen und Stundungen ab dem 1.7.2021 fallen Stundungszinsen von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz an, das entspricht derzeit 1,38%. Ab dem 1.7.2024 werden wieder Stundungszinsen iHv 4,5%-Punkten über dem Basiszinssatz verrechnet.

Auf den Punkt gebracht 

Das neue Ratenzahlungsmodell bringt weitere Erleichterungen bei der Entrichtung von Corona-bedingten Abgabenrückständen. In 2 Phasen können die Rückstände unter bestimmten Voraussetzungen und ohne weitere Stundungszinsen beantragt werden.

Was wir für Sie tun können?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung Ihrer Ratenzahlungen und der termingerechten Antragstellung.

In unserem Corona-Servicebereich, haben sie immer einen Überblick zu aktuellen Themen rund um Corona-Fristen und Förderungen.

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