Finanzstrafrecht
Ein Finanzstrafverfahren kann jeden treffen.
Den Bäcker von nebenan, die Friseurin aus dem Nachbarort, den Gastwirt ums Eck oder aber auch Sie!
Tax Compliance
Steuerliche, finanzstrafrechtliche und verbandsrelevante Risiken vermeiden.
Selbstanzeigen
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und führen Sie durch das Verfahren.
Finanzpolizeieinsätze & Hausdurchsuchungen
Kontaktieren Sie uns im Ernstfall! Wir wissen worauf es ankommt und vertreten Ihre Rechte und Interessen.
Spruchsenatsverhandlungen
Unsere Experten vertreten Sie.
Woran denken Sie, wenn Sie an Finanzstrafverfahren denken?
An dubiose Baufirmen, bekannte Persönlichkeiten mit Segelyachten oder Zweitdomizilen am Strand? Achtung – Dieses Bild ist nicht richtig! Derzeit gibt es etwa 8.500 Finanzstrafverfahren pro Jahr!
Tatsache ist, dass in den letzten Jahren die Anzahl an Kontrollen durch das Finanzamt (von Betriebsprüfungen bis zu Finanzpolizeieinsätzen) massiv angestiegen ist. Die Höhe der Strafen ist 2015 geradezu explodiert. Im Jahr 2016 haben sich die Einnahmen aus Finanzstrafverfahren wieder auf das Niveau der letzten Jahre gesenkt und betragen rund 86 Millionen Euro.
Mag. Manfred Kotlik
Experte FinanzstrafrechtAus Sicht des Beraters liegt die besondere Herausforderung in der Verknüpfung vielfältiger Rechtsmaterien – vom Abgabenrecht über das Strafrecht bis zu den besonderen Bestimmungen des Finanzstrafrechts. Mein Team und ich unterstützen Sie in allen finanzstrafrechtlichen Belangen, vertreten Ihre Rechte und begleiten Sie bei den einzelnen Verfahrensschritten – wir lassen Sie nicht im Stich!
Tax Compliance
Unter Tax Compliance versteht man sämtliche Aufgaben, die von einem Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei steuerliche, finanzstrafrechtliche und verbandsrelevante Risiken zu bestimmen und zu vermeiden.
Erstellung von Selbstanzeigen
Damit eine Selbstanzeige die angestrebte strafbefreiende Wirkung entfalten kann, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und führen Sie durch das Verfahren.
Betriebsprüfungen
Wir wickeln für Sie Betriebsprüfungen bei uns im Haus ab und bereiten alle Unterlagen dafür vor.
Verteidigung verwaltungs-behördliches Verfahren
Es wurde bereits ein verwaltungsbehördliches Verfahren eingeleitet? Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte. Von der Rechtfertigung bis zur mündlichen Verhandlung.
Vertretung Spruchsenats-verhandlungen
Auch bei Spruchsenatsverhandlungen können Sie von unseren Experten vertreten werden.
Beratung von Jungunternehmen
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Zusammenarbeit Rechtsanwälte
Wir sind Ansprechpartner für Ihren Rechtsanwalt und stehen als Experte für steuerliche Fragestellungen bei gerichtlichen Verfahren zur Verfügung.
Hausdurchsuchung Beschlagnahmung Finanzpolizeieinsätze
Zögern Sie nicht, uns im Ernstfall sofort zu kontaktieren! Unser Experte, Mag. Manfred Kotlik weiß worauf es ankommt und vertritt Ihre Rechte und Interessen.
Unterstützung von KollegInnen
Gerne stehen wir auch für Fragen von KollegInnen aus der Steuerberatung und gewerblichen BilanzbuchhalterInnen zur Verfügung und unterstützen als externer Berater in finanzstrafrechtlichen Fällen.
Die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet
Zu einem Finanzstrafverfahren kommt es kurz gesagt immer dann, wenn der Staat vermutet, dass ihm Steuern in relevanter Höhe entgangen sind.
Ein häufiger Anknüpfungspunkt sind die Feststellungen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt werden.
Nicht zu unterschätzen ist jedoch auch die Möglichkeit, dass (ehemalige) Mitarbeiter, Konkurrenten oder (ehemalige) Partner dem Finanzamt einen Tipp geben. Dies kann zu Nachforschungen der Finanzverwaltung führen und dadurch eine Betriebsprüfung oder ein Finanzstrafverfahren auslösen.
Vergessen Sie nicht, dass auch das Finanzamt Zugang zu sozialen Netzwerken und Plattformen hat – alle Informationen, die Sie im Internet öffentlich machen, können somit verwertet werden!
Grob gesagt wird jede Abgabenverkürzung (entgangene oder auch verspätete Steuereinnahme durch den Staat) bestraft. Betroffene Steuern sind unter anderen:
– Einkommensteuer
– Körperschaftsteuer
– Umsatzsteuer
– Grunderwerbsteuer
– Lohnabgaben
(Um Sozialversicherungsbeiträge und zu Unrecht erfolgten Bezug von Familienbeihilfe kümmert sich eine andere Behörde.) Von oben genannten Steuern macht die Umsatzsteuer den größten Anteil aus. Denn schon die vorsätzlich verspätete Zahlung oder die Nicht-Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben!
Für das Strafmaß ist entscheidend, ob es sich um eine vorsätzliche Tat (schlimmer noch: gefälschte Beweismittel, Scheingeschäfte) oder ein Versehen handelt; wobei beim „Versehen“ eine gewisse Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen werden kann.
Zuerst die gute Nachricht – Ja, es gibt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Jedoch muss die Selbstanzeige einige Voraussetzungen erfüllen um auch tatsächlich strafbefreiend zu wirken.
Grundsätzlich werden Finanzstrafverfahren vor Verwaltungsbehörden (dem Finanzamt) verhandelt. Eine Verhandlung vor Gericht erfolgt nur bei vorsätzlich hinterzogenen Abgaben von über Euro 100.000.
Ablauf Finanzstrafverfahren
Bei Verhandlungen vor der Verwaltungsbehörde können Sie unsere Experten vertreten. Bei gerichtlichen Verfahren können wir den rechtlichen Vertreter mit unserem Know-How unterstützen.
„Ich bin verunsichert – kann mein Verhalten zu einer Abgabenverkürzung geführt haben?“ Wenn Sie sich diese Frage stellen oder vielleicht schon ein paar Risiken kennen, die Sie nicht ruhig schlafen lassen, können wir Ihnen helfen.
Gerne können unsere Experten gemeinsam mit Ihnen Ihren Betrieb analysieren um mögliche finanzstrafrechtlich bedeutsame Umstände festzustellen.
Wir bieten gerne auch ein individuelles Coaching an, um Sie und Ihre Mitarbeiter auf einen möglichen Einsatz der Finanzpolizei vorzubereiten.
ABC des Finanzstrafrechts
Des Abgabenbetrugs macht sich schuldig, wer eine Abgabenhinterziehung, einen Schmuggel oder eine Abgabenhehlerei und zusätzlich ein Urkundendelikt (Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel) begeht, Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen verwendet oder zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt. Abgabenbetrug liegt nur dann vor, wenn der Verkürzungsbetrag mehr als 100.000 Euro beträgt.
143 BAO (Bundesabgabenordnung) bezeichnet die Auskunftspflicht gegenüber der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde ist dadurch berechtigt, Auskunft (+ Nachweise) über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Haben Sie ein Schreiben der Finanz mit dem Titel „Auskunftsersuchen“ oder „Erhebung“ gemäß § 143 BAO erhalten? Dann sind Sie Beschuldigter oder Zeuge in einem Finanzvergehen. Halten Sie unbedingt mit uns Rücksprache, bevor Sie dieses Schreiben beantworten und beachten Sie die im Schreiben genannten Fristen.
• Recht auf Aussageverweigerung – Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen gezwungen werden
• Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Finanzstrafbehörde
• Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat
• Recht auf Verteidigung
• Recht auf Akteneinsicht
• Übersetzungshilfe
• Beschleunigungsgebot
• Unschuldsvermutung – Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der Verdächtige als unschuldig.
• Verbot der wiederholten Strafverfolgung
• Recht auf Teilnahme an Beweisaufnahme
• Antrag auf Beweiswiederholung
• Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung und Plädoyer
• Antrag auf Beweisaufnahme
• Schriftliche Beschuldigtenrechtfertigung
Abgabenhinterziehung
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt. Vorsätzlich bedeutet, dass die Täterin/der Täter absichtlich handelt oder sich zumindest damit abfindet, dass eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt, eine Abgabenfestsetzung ungerechtfertigt unterbleibt oder Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben) nicht (zeitgerecht) entrichtet oder bekannt gegeben werden.
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer sich durch wiederholte Abgabenhinterziehung fortlaufende Einnahmen verschaffen möchte.
Abgabenbetrug
Des Abgabenbetrugs macht sich schuldig, wer eine Abgabenhinterziehung, einen Schmuggel oder eine Abgabenhehlerei und zusätzlich ein Urkundendelikt (Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel) begeht, Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen verwendet oder zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt. Abgabenbetrug liegt nur dann vor, wenn der Verkürzungsbetrag mehr als 100.000 Euro beträgt.
Finanzordnungswidrigkeiten
• Vorsätzlich verspätete Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Selbstbemessungsabgaben (Ausnahme: Übermittlung der UVA innerhalb der Frist)
• Vorsätzliches Nicht-Anzeigen von anzeigepflichtigen Vorgängen (Schenkung!)
• Einwirken einer ungerechtfertigten Zahlungserleichterung (unrichtige Darstellung der Verhältnisse)
• Sammeltatbestand: „Verletzung von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen“
Wir haben Ihnen die wichtigsten Themen im Rahmen eines Factsheets zusammengefasst „Was tun wenn die Finanzpolizei kommt?“, welches Sie hier anfordern können.
Das Finanzstrafregister wird seit 1.1.2013 vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg für das gesamte Bundesgebiet automationsunterstützt geführt. Das Finanzstrafregister ist eine Evidenz der Finanzstrafverfahren von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafvollzuges und zum Tilgungseintritt.
Die in das Finanzstrafregister aufzunehmenden Daten sind in § 194 b Abs 1 FinStrG folgendermaßen umschrieben:
• die persönlichen Daten des Beschuldigten (Namen, Titel, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf, Sozialversicherungsnummer),
• die Daten des Finanzvergehens,
• die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
• die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
• die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
• das Datum des Tilgungseintritts.
Die im Finanzstrafregister erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach dem Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
Ein Finanzstrafverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn die Erhebungen der Finanzstrafbehörde ergeben, dass konkrete Verdachtsgründe vorliegen.
• Bestraft werden alle Täter
• Straftatbestände (Delikte)
• Zuständigkeiten – Gericht oder Finanzamt
• Beschuldigtenrechte – welche Rechte habe ich als Beschuldigter
• Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
• Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
• Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
• Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
1) Übersicht Finanzvergehen
2) Übersicht Finanzvergehen
• Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
• Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
• Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
• Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
1) Übersicht Finanzvergehen
2) Übersicht Finanzvergehen
Verfügt der Abgabepflichtige über keine oder keine vollständigen Aufzeichnungen der verkürzten Bemessungsgrundlagen, so verbleibt als einzige Möglichkeit die Bemessungsgrundlagen so genau wie möglich zu schätzen. Das Ergebnis dieser Schätzung kann der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden. Auch eine geschätzte Selbstanzeige kann – bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung entfalten.
Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich gegeben sein:
• Darlegung, dass es sich um eine geschätzte Bemessungsgrundlage handelt
• Erläuterung des Ganges der Schätzung (von den Umständen bis zum Ergebnis)
• Bekanntgabe der Wahl der geeigneten Schätzungsmethode (Betriebsvergleich bis zur kalkulatorischen Schätzung)
erkennbares Bemühen, der Offenlegungspflicht zu entsprechen
Zu beachten gilt: Erfolgt die Schätzung unvollständig oder zu niedrig, tritt die strafbefreiende Wirkung auch nur in diesem Ausmaß ein (§ 29 FinStrG: „insoweit“). Das Risiko geht zu Lasten des Selbstanzeigers.
Wir stehen Ihnen mit fachkundigem Rat sowohl für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen aber auch für die Erstellung Ihrer Selbstanzeige gerne zu Verfügung.
Der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer sich durch wiederholte Abgabenhinterziehung fortlaufende Einnahmen verschaffen möchte.
Grundsätzlich kann zwischen einem Tatbildirrtum (das Vergehen ist nicht erkennbar) und einem Rechtsirrtum (das Unrecht ist nicht erkennbar) unterschieden werden. Die rechtlichen Konsequenzen sind allerdings dieselben.
Entschuldbarer Irrtum
Es handelt sich um einen entschuldbaren Irrtum, wenn der Beschuldigte die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet und seiner Erkundigungspflicht über die steuerlichen Rechtsvorschriften (z.B. Anruf bei der Abgabenbehörde) nachgekommen ist. Ist dies der Fall, kann dem Beschuldigten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Unentschuldbarer Irrtum
Ist der Beschuldigte den Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, handelt es sich um einen unentschuldbaren Irrtum. Dem Beschuldigten ist lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Beispielhafte Aufzählung:
• tatsächlich erfolgte Schadensgutmachung Geständnis
• Beitrag zur Wahrheitsfindung
• Unbescholtenheit
• Lange zurückliegender Tatzeitraum
• Es ist beim Versuch geblieben oder es ist kein Schaden eingetreten
• Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer
Erschwernisgründe – Beispielhafte Aufzählung:
• Einschlägige Vorstrafen (Finanzstrafregister)
• Wiederholung von gleichartigen Finanzvergehen
• Zusammentreffen mehrerer Handlungen
• Langer Tatzeitraum
Checkliste – Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung gemäß § 29 FinStrG
Darlegung Verfehlung:
• Welche Abgaben wurden wann verkürzt?
• Was genau ist passiert? Wie kam es zu der Abgabenverkürzung?
Offenlegung der bedeutsamen Umstände
• Detaillierte Angaben zur Bemessungsgrundlage
• Die Behörde soll die verkürzten Abgaben ohne Nachforschungen festsetzen können
• Besonderheiten bei „geschätzten Selbstanzeigen“ beachten
Schadensgutmachung
• Achtung! Frist beachten und Liquidität planen!
• Selbstbemessungsabgaben: 1 Monat ab Selbstanzeige
• Veranlagungsabgaben: 1 Monat ab Bescheid
• Zahlungserleichterung bis 2 Jahre möglich
Rechtzeitigkeit
• Es wurde zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt / keine Betretung auf frischer Tat
• Es liegt noch keine dem Täter bekannte Tatendeckung vor
• Es wurde noch nicht mit der Prüfung/Nachschau oder sonstigen Prüfungshandlung begonnen.
Täterbenennung
• Wer hat die Abgabe verkürzt?
• Vorsicht bei Verbänden (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften): Gesellschaft und Geschäftsführer anführen
Für Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag über € 33.000,00 ist ein Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung eines Urteils zuständig. Die Zuständigkeit des Spruchsenats kann auch beantragt werden.
Der Spruchsenat besteht aus 3 Mitgliedern. Einem Vorsitzenden (Richter), einem Beamten des höheren Finanzdienstes und einem Laienbeisitzer. Der Laienbeisitzer wird von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendet. Spruchsenate sind Tribunale nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Spruchsenatsverhandlung ist öffentlich. Meistens nehmen aber lediglich folgende Personen teil:
• 3-köpfiger Spruchsenat
• Beschuldigter
• Amtsbeauftragter
• Verteidiger
• Schriftführer
• Zeugen
Das Erkenntnis wird öffentlich verkündet.
• Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
• Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
• Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
• Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
• Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
Unmittelbarer Täter
Unmittelbarer Täter ist, wer eine entsprechende Ausführungshandlung ganz oder zumindest teilweise selbst vornimmt.
Bestimmungstäter
Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.
Beitragstäter
Beitragstäter ist, wer die Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter physisch oder psychisch auf irgendeine Art und Weise unterstützt.
Unter folgenden Voraussetzungen kann es zu einem vereinfachten Verfahren kommen:
• Sachverhalt ist ausreichend geklärt
• das Parteiengehör wurde gewahrt
• keine Zuständigkeit des Spruchsenats
• Das Untersuchungsverfahren wird abgekürzt. Es kommt zu keiner mündlichen Verhandlung. Das Verfahren endet durch Erlassung einer Strafverfügung.
Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund. Ist Verjährung eingetreten, darf eine Straftat nicht mehr bestraft werden. Als Gründe für die Verjährung werden der Entfall des Strafbedürfnisses und die Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Straftaten genannt.
Welche Verjährungsfristen gibt es im Finanzstrafrecht?
• Absolute Verjährung: 10 Jahre
• Relative Verjährung:
– Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 und § 49a FinStrG: 3 Jahre
– Andere Finanzordnungswidrigkeiten: 1 Jahr
– Übrige Finanzvergehen: 5 Jahre
Durch die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 10% kann eine Strafverfolgung abgewandt werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Verdachtsbetrag maximal Euro 10.000 pro Jahr und in Summe maximal Euro 33.000
• Nachforderung und Zuschlag müssen innerhalb eines Monats bezahlt werden
• Rechtsmittelverzicht gegen Abgabenzuschlag erforderlich
• Rechtsmittel gegen Abgabenbescheid möglich
Sind die Voraussetzungen erfüllt kommt es zu keiner Eintragung im Strafregister. Eine Anwendung ist nicht möglich, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde.
• Beschuldigte haben das Recht sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
• Als Verteidiger sind Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) oder Rechtsanwälte zugelassen.
• Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht Verteidigungspflicht! Der Angeklagte muss sich von einem Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger kann im gerichtlichen Strafverfahren nur ein Rechtsanwalt gewählt werden! Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen. Das wird dringend angeraten.
Vorsatz:
Wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem der genannten Delikte entspricht, handelt vorsätzlich. Im Finanzstrafverfahren muss der Vorsatz von der Behörde/dem Gericht nachgewiesen werden. Es genügt bereits der „bedingte Vorsatz“ – der Beschuldigte hat die möglichen Folgen gekannt und in Kauf genommen und somit das Eintreten des Delikts „hingenommen“.
Fahrlässigkeit:
Fahrlässiges Handeln wird dann unterstellt, wenn der Beschuldigte ein Delikt verwirklicht hat, die Folgen aber nicht gekannt und nicht hingenommen hat. Das Delikt ist vielmehr dadurch verwirklicht worden, dass der Beschuldigte die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Finanzordnungswidrigkeiten
• Vorsätzlich verspätete Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Selbstbemessungsabgaben (Ausnahme: Übermittlung der UVA innerhalb der Frist)
• Vorsätzliches Nicht-Anzeigen von anzeigepflichtigen Vorgängen (Schenkung!)
• Erwirken einer ungerechtfertigten Zahlungserleichterung (unrichtige Darstellung der Verhältnisse)
• Sammeltatbestand: „Verletzung von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen“
gerichtliche Zuständigkeit:
• strafbestimmender Wertbetrag über Euro 100.000
• Vorsatz
• ansonsten verwaltungsbehördliche Zuständigkeit
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